Die Rechnung des Freiberuflers
Für die erbrachte Dienstleistung berechnen das Lektorat bzw. Korrektorat, der Werbetexter, der Dolmetscher und Co. ein Honorar.Die Honorarforderung wird mit Hilfe der Rechnung an den Auftraggeber übermittelt.
Dieser muss der Zahlungsverpflichtung nachkommen.
Doch für die Rechnung gibt es einige Regelungen, die seitens des Freiberuflers beachtet werden müssen – andernfalls muss die Rechnung nicht beglichen werden.
Bei einer elektronischen Rechnung muss sichergestellt werden, dass die Echtheit der Daten gewährleistet ist, was durch eine elektronische Signatur möglich ist.
Zudem kann die Rechnung als unveränderbare PDF-Datei versandt werden.
Die korrekten Angaben auf der Rechnung
Die nötigen Angaben auf einer Rechnung unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um eine Rechnung mit einem Wert unter oder über 150 Euro handelt.
Rechnungen, die als Kleinbetragsrechnungen unter 150 Euro liegen, brauchen weniger Angaben zu enthalten.
Neben dem kompletten Namen des Freiberuflers sowie dessen Anschrift muss die Rechnung ein Datum beinhalten.
Der Umfang der Leistung muss genannt werden, ebenso das Bruttoentgelt.
Wird die Rechnung durch einen „normalen“ Freiberufler – also nicht durch einen Kleinunternehmer – verfasst, so muss der anzuwendende Umsatzsteuersatz von 7 oder 19 Prozent erwähnt werden.
Ein Kleinunternehmer hingegen muss den Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung anbringen.
Rechnungen mit einem Wert über 150 Euro benötigen den vollständigen Namen von Lieferer und Empfänger sowie die jeweiligen Adressen.
Die Rechnung muss mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden, die einzigartig ist.
Außerdem muss ein Datum auf der Rechnung zu finden sein. Die Lieferung muss in Menge und Art sowie mit ihrem Zeitpunkt genannt werden.
Das Nettoentgelt, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselt wird sowie der angewendete Umsatzsteuersatz werden ebenfalls auf der Rechnung aufgeführt.
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Die Auslandsrechnung des Freiberuflers
Gerade Übersetzer oder Lektoren fremdsprachiger Texte bekommen häufig Aufträge aus dem Ausland.
Für Rechnungen, die an nicht-inländische Auftraggeber gesendet werden, gelten besondere Anforderungen.
Der Rechnungsbetrag kann bei erbrachten innergemeinschaftlichen Leistungen (bei Leistungen innerhalb der EU) als Nettobetrag genannt werden, sofern der Auftraggeber über eine gültige Umsatzsteuernummer in seinem Heimatland verfügt.
In dem Fall ist die Leistung von der Mehrwertsteuer befreit.
Auf der Rechnung müssen jedoch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Auftraggeber und Dienstleister zu finden sein.
Neben den üblichen Angaben, die auf einer Rechnung zu finden sein müssen, wird der Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit angebracht. Des Weiteren muss eine internationale Bankverbindung genannt werden.
Wird die Rechnung an einen Empfänger übermittelt, der im EU-Ausland ansässig ist, so muss er auf seine Steuerpflicht hingewiesen werden.
Dieser Hinweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Am besten ist es jedoch, wenn er in der Sprache des Auftraggebers angebracht wird.
Dem Finanzamt gegenüber müssen die Auslandsumsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung separat mitgeteilt werden.
Außerdem wird eine zusammenfassende Meldung nötig, die an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird.
Die Höhe der Umsätze wird hier genau benannt.
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