Kleinunternehmer

Lektoren, Korrektoren, Redakteure, Texter, Übersetzer, Dolmetscher oder Grafiker – sie alle sowie weitere Berufsgruppen können die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Dies bringt einige Vorteile mit sich:
steuerliche Vereinfachungen, leichte Gewinnermittlung, einfache Erstellung der Rechnung ohne Aufschlagung der Mehrwertsteuer.

Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein. 

Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelng

© Helmut Niklas - Fotolia.com KleinunternehmerIm vorangegangenen Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der fälligen Steuern nicht höher als 17.500 Euro gewesen sein (gilt auch für das Jahr der Gründung).

Im laufenden Kalenderjahr darf sich der Umsatz nur auf maximal 50.000 Euro belaufen – ebenfalls zuzüglich der Steuern. 

Wird das eigene Unternehmen gerade gegründet, muss der voraussichtliche Gewinn möglichst realistisch geschätzt werden.
Der Gesamtumsatz wird nach den Einnahmen errechnet, abzüglich der Betriebsausgaben. 

§ 19 des Umsatzsteuergesetzes regelt die Kleinunternehmerregelung im Detail. 

Zu beachten ist jedoch, dass ein Kleinunternehmer auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug hat.

Wer also als Gründer oder während seiner freiberuflichen Tätigkeit immer wieder hohe Investitionen tätigen muss, sollte sich die Sache gründlich überlegen.

Er zahlt ansonsten die Umsatzsteuer auf seine Anschaffungen, hat aber andererseits keine Möglichkeit, sich diese wieder zurückzuholen. 

Wer als Kleinunternehmer aber die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist, muss damit leben, dass er diese an das Finanzamt abführen muss.

Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht dennoch nicht. 


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Bindung an die Regelung

Die Regelbesteuerung ist das Steuerverfahren, bei dem die Umsatzsteuer Berücksichtigung findet.

Entscheiden Sie nach genauer Überlegung, welche Variante für Sie und Ihr Unternehmen die bessere ist.

An die Entscheidung für die Regelbesteuerung sind Sie für fünf Jahre gebunden.

Sie müssen monatlich (als Existenzgründer) oder quartalsweise die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln und die Umsatzsteuer abführen. 

Sollten Sie sich für die Behandlung als Kleinunternehmer entschieden haben und übersteigt Ihr Jahresumsatz die oben genannte Grenze von 17.500 Euro, so werden Sie im darauffolgenden Jahr zwangsweise zur Regelbesteuerung verpflichtet. 

Die Bindung an die Entscheidung ist immer für fünf Jahre gegeben, danach kann sich ein Freiberufler erneut entscheiden, ob er als Kleinunternehmer besteuert werden möchte oder ob er der Regelbesteuerung unterliegen will. 

Buchführung als Kleinunternehmer

Die Geschäftsvorgänge müssen schriftlich festgehalten werden – das ist bei jedem Unternehmer oder Freiberufler der Fall.

Kleinunternehmer profitieren aber davon, dass sie die einfache Buchführung anwenden können.

Sie dürfen lediglich nicht als Kaufleute gelten, dürfen nicht in das Handelsregister eingetragen sein und müssen bestimmte Grenzwerte einhalten.

Die Umsätze (nicht die Gewinne!) dürfen dabei 500.000 Euro überschreiten, der Gewinn aus einem Gewerbetrieb oder einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft darf nicht über 50.000 Euro kommen. 

Zur ordnungsgemäßen Buchführung gehört überdies die Gewinnermittlung.

Freiberufler sowie Kleinunternehmer dürfen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden.

Dabei werden ganz einfach die Ausgaben mit den Einnahmen verrechnet – heraus kommt der Gewinn.

Dieser Gewinn wird dann durch das Finanzamt für die Ermittlung der jährlichen Steuerlast herangezogen.
 

Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, kann davon durchaus profitieren.

Der wohl größte Vorteil sind die niedrigen Preise, die Kunden gegenüber angeboten werden können.

So kann der Preis für die gebotene Leistung ähnlich hoch sein wie der der Konkurrenz.
Aber dadurch, dass keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird, ergibt sich für den Kunden natürlich eine geringere Aufwendung.

Relevant ist dies, wenn Sie in erster Linie für Privatpersonen tätig werden. Handeln Sie im Auftrag von Unternehmen, so ist für diese die Umsatzsteuer bedeutsamer.

Mehrkosten ergeben sich für die auftraggebenden Unternehmen nicht, denn schließlich ist die Umsatzsteuer für sie ein Durchlaufposten.

Ein weiterer Vorteil der Nutzung der Kleinunternehmerregelung liegt in der geringeren Bürokratie.

Es brauchen weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahresmeldungen zur Umsatzsteuer getätigt werden.

Sie brauchen die Umsatzsteuer auch nicht bei der Ermittlung Ihres Gewinns in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigen. 

Da Sie mit Ihrem Einkommen relativ niedrig liegen müssen, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen, brauchen Sie meist auch keinen Steuerberater.

Dies ist für Sie natürlich eine Kostenersparnis.

Eine Steuer, die für Sie als Freiberufler anfällt, ist dann lediglich die Einkommenssteuer.

Diese wird auf Basis Ihrer Gewinnmitteilung für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelt.


Die Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Natürlich bietet die Kleinunternehmerregelung nicht nur Vorteile. -

Ein wichtiger Nachteil für Sie liegt darin, dass Sie die Vorsteuer nicht geltend machen können. Das bedeutet, wenn Sie Investitionen tätigen, müssen Sie die Umsatzsteuer zahlen.

Diese können Sie sich aber als Kleinunternehmer nicht vom Finanzamt wieder zurückholen. Im Endeffekt haben Sie damit höhere Aufwendungen.

Folgendes Beispiel soll dies noch einmal verdeutlichen:

Übersetzerin Barbara Ü. kauft für die Einrichtung ihres Büros ein neues Regal.
Dieses kostet 100 Euro plus Mehrwertsteuer. Frau Ü. muss also 119 Euro für das Regal bezahlen.

Da sie als Kleinunternehmerin tätig ist, bleibt für sie die volle Ausgabe von 119 Euro bestehen.

Sie kann nicht die 19 Euro Mehrwertsteuer einsparen, indem sie sie beim Finanzamt geltend macht.

Wäre Frau Ü. nun keine Kleinunternehmerin, so würde sie zwar auch die 119 Euro bezahlen, würde im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung jedoch die 19 Euro geltend machen.
Das Regal würde sie also nur 100 Euro kosten.

Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist daher immer dann zu empfehlen, wenn keine großen Investitionen getätigt werden. Vereinfacht gesagt, Sie starten mit Ihrem bereits vorhandenen Rechner, müssen kein Büro einrichten und haben auch kaum Fahrten zu Kunden zu berücksichtigen.

Ihnen entstehen nur wenige Ausgaben für Ihren Job, wodurch Sie natürlich kaum in die Verlegenheit kommen, Umsatzsteuer zu bezahlen.

Wenn Sie jedoch - gerade direkt nach der Existenzgründung ist das oft der Fall - hohe Investitionen tätigen müssen, so zum Beispiel für neue Büromöbel, verschiedene Softwares oder einen Firmenwagen, so schlägt die Umsatzsteuer natürlich zu Buche.

Sie sind als Kleinunternehmer können keinen Gebrauch vom Vorsteuerabzug machen.

Ein weiterer Nachteil der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung kann sein, dass Ihre Kunden skeptisch reagieren.

Es hat sich noch längst nicht überall herumgesprochen, dass Kleinunternehmer keine Mehrwertsteuer erheben müssen.

Einige Menschen ziehen dann rasch den Schluss, dass es sich hier um keine reelle Tätigkeit handeln könne, denn die Mehrwertsteuer ist doch für alle Pflicht?!

Es kann also sein, dass Ihnen völlig grundlos Aufträge durch die Lappen gehen.

Bedenken Sie Ihre Entscheidung daher gut, denn an diese sind Sie für fünf Jahre gebunden. 


Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung.



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