Recht für freie Medienschaffende

Das Thema Recht ist für Lektoren, Übersetzer, Werbetexter und Co. ein Gebiet, das meist nur am Rande bedacht wird.

Solange es keine Probleme gibt, macht sich darüber niemand Sorgen.

Doch wehe, wenn es schwierig wird:
Was ist dann mein gutes Recht?

Ein Rechtsanwalt kann aus der Patsche helfen, doch es ist immer sinnvoll, sich vorab einige Informationen über die geltende Rechtslage einzuholen. 

Wichtige Themen für freie Medienschaffende

© Andreas Haertle - Fotolia.com Recht für Freiberufler Medien-BereichSchon mit dem Angebot fangen die Fragen an:

Wie hoch darf ich letzten Endes mit meiner Endhonorarforderung über dem Angebot liegen?

Wie muss eine Leistungsbeschreibung aussehen?

Welche Art der Preisberechnung ist die beste für mich?

Diese und weitere Fragen gilt es zu klären.

Generell sollten alle mündlich getroffenen Vereinbarungen mit dem Kunden noch einmal schriftlich bestätigt werden.

Ein ordentlicher Vertrag ist die Basis für eine gute Zusammenarbeit – hier kann nach erfolgter Unterzeichnung niemand mehr behaupten, einen anderen Wunsch zur Auftragserfüllung geäußert zu haben.

Denken Sie auch daran, Abgabezeitpunkt und maximale Bearbeitungszeit zu vereinbaren.

Dazu kommt eventuell der Haftungsausschluss. Dieser ist vor allem Lektoren und Korrektoren, aber auch Textern zu empfehlen.

Der Haftungsausschluss hat jedoch nicht immer Rechtsgültigkeit, daher sollte ein Freiberufler zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung und eventuell noch eine Berufsrechtsschutzversicherung abschließen.

Vereinbaren Sie des Weiteren ein Ausfallhonorar, vor allem dann, wenn sich das Projekt über eine lange Zeit hinziehen wird. 

Verschiedene Vertragsarten

Es gibt verschiedene Vertragsarten, die für einen freien Medienschaffenden in Frage kommen.

In erster Linie geht es aber sicherlich um den Dienstvertrag oder Werkvertrag

Der Dienstvertrag wird immer dann abgeschlossen, wenn eine feste Leistung zu erbringen ist.

Das heißt, es ist ein bloßes Wirken des Freiberuflers gefragt, am Ende steht kein gegenständliches Arbeitsergebnis.

Der Auftraggeber hält die Zügel für die Ausführung des Auftrags in der Hand.

Ein Dienstvertrag wird zum Beispiel zwischen dem Verlag und einem Lektorat geschlossen, wenn dieser ein Manuskript korrigieren soll. 

Bei einem Werkvertrag hingegen wird ein fassbarer Gegenstand gefertigt.

Es wird damit ein individuelles Arbeitsergebnis verkauft, welches aber erst noch hergestellt werden muss.

Der Auftragnehmer entscheidet, wie der Auftrag ausgeführt wird.

Ein Werkvertrag wird zum Beispiel zwischen Grafiker und Kunden geschlossen, wenn der Grafiker mit dem Entwurf eines Firmenlogos beauftragt wird.

In Kombination mit einem Werkvertrag wird häufig der Urheberrechtsvertrag geschlossen.

Dieser wird benötigt, wenn Werke oder Gegenstände, für die das Urheberrecht gilt, für die Ausführung eines Auftrags verwendet werden sollen. 

Für den freien Medienschaffenden kann auch der Mietvertrag für die Büroräume in Frage kommen.

Des Weiteren ist der Kaufvertrag möglich, wenn zum Beispiel der nicht mehr genutzte Rechner veräußert wird.

Einen Arbeitsvertrag wird ein Freiberufler nicht unterzeichnen, denn damit würde er in den Status des Angestellten wechseln.

Ein Lizenzvertrag wird für die Nutzung bestimmter Softwares nötig, allerdings ist die Rechtslage zu den Nutzungsbestimmungen nicht immer ganz eindeutig. 


Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Ergänzend zu einem Vertrag können Allgemeine Geschäftsbedingungen an den Auftraggeber überreicht werden.

Sie sind sozusagen das „Kleingedruckte“, mit dessen Hilfe alle Eventualitäten der Zusammenarbeit geregelt werden sollen.
Würden alle diese Punkte in dem normalen Vertrag aufgezählt werden, würde das den möglichen Rahmen sprengen. 

Es muss allerdings gesagt werden, dass die AGB kein Muss sind.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für alle Arten von Verträgen Grundregeln vor, die von einem Freiberufler angewendet werden können. Mit der Ausgestaltung der AGB sind teils hohe Kosten verbunden, muss dafür doch ein Fachmann herangezogen werden.

Denn unwirksame Klauseln dürfen nicht darin vorkommen, andernfalls laufen Sie Gefahr, durch Verbände oder Wettbewerber abgemahnt zu werden. 

Sinnvoll ist die Ausfertigung der AGB aber dann, wenn häufig Verträge geschlossen werden und die allgemeinen Bedingungen nicht jedes Mal zur Verhandlung stehen. 


Namensrecht

Wer sich als Freiberufler selbstständig macht, kann zwar einen Firmennamen aussuchen, muss jedoch immer seinen bürgerlichen Namen mitführen.

Bei der Namensvergabe ist zu beachten, dass die Älteren das Vorrecht haben. Das heißt, dass bereits vergebene Namen nicht verwendet werden dürfen.

Das gilt auch für Internetdomains.
Seitennamen, die ähnlich klingen wie die bereits gestandener Firmen, dürfen nicht verwendet werden. Namen sollen eindeutig sein und nicht von verschiedenen Firmen getragen werden.

Vor der Namensvergabe ist es daher ratsam, eine umfassende Recherche zu betreiben.

Diese kann einmal über das Internet stattfinden, zum anderen über das Deutsche Patent- und Markenamt. 



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