Urheberrecht

Für alle, die kreativ in der Medienbranche tätig sind, spielt das Urheberrecht eine große Rolle.

Auch wenn vielen das nicht bewusst ist – das Urheberrecht ist immer dann wichtig, wenn Bilder, Texte, Programme oder künstlerische Werke geschaffen oder genutzt werden.

Wer Werke verwenden möchte, die dem Urheberrecht unterliegen, muss dem Rechteinhaber Geld bezahlen. 

Grundlegende Informationen zum Urheberrecht

© PhotoSG - Fotolia.com Urheberrecht im MedienbereichKünstler und Publizisten entwickeln geistige Schöpfungen, die allerdings in der Regel beliebig oft reproduziert werden können.

Es spielt dabei oft keine Rolle, wem das Original gehört, wichtig ist dann nur, wer dieses nutzen darf. Wer dazu berechtigt ist oder nicht, regelt das Urheberrechtsgesetz.

Der Urheber selbst darf darüber ein Urteil fällen, wer das Werk nutzen darf und wer nicht. Gegen Zahlung eines Honorars darf der Urheber über die Nutzung entscheiden. Je mehr Nutzer es gibt, umso höher ist daher das Honorar.

Die Art der Nutzung ist unerheblich.

Eine Anmeldung für das Urheberrecht ist nicht nötig, denn es gilt in Deutschland automatisch.

Dennoch kann es sinnvoll sein, Leute auf dieses Recht hinzuweisen, denn nicht jeder weiß darüber Bescheid. Trotz allem kann sich nach erfolgter Nutzung niemand damit herausreden, dass er nichts gewusst habe, denn: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. 


Was ist geschützt und was nicht?

Geschützt sind in jedem Fall persönliche geistige Schöpfungen.

Das heißt, der Texter oder Werbetexter muss selbst für seine Kreation verantwortlich sein.

Eine Idee ist hingegen nicht geschützt.

Wer als Grafiker einem Kunden eine Idee für ein Logo präsentiert und diese abgelehnt bekommt, hat er Pech, wenn der Kunde die Idee von einem anderen Grafiker umsetzen lässt. Auch der Tatsachengehalt eines Werkes ist nicht geschützt, ebenso eine Darstellungstechnik. 

Dagegen sind auch Teile eines Werkes geschützt und dürfen nicht abgeschrieben oder kopiert werden.

Wird einem Freiberufler so etwas nachgewiesen, kann ihn diese Tat sein gesamtes Honorar kosten – und für die Prozesskosten darf er auch noch aufkommen. 

Wer als Redakteur einen Terminkalender absegnet, der ohne Kommentare oder zusätzliche Informationen in den Druck geht, muss damit rechnen, dass das Konkurrenzblatt diese Faktensammlung komplett übernimmt.

Das darf es auch, jedenfalls nach dem Urheberrechtsgesetz. 


Wer ist geschützt?

Durch das Urheberrecht werden zuerst einmal die Urheber selbst geschützt.

Dies können Journalisten oder Drehbuchautoren sein, auch Programmierer von Softwares können hier erfasst werden.
Dieses Urheberrecht erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. 

Eine bestimmte Form des Urheberrechts ist das Leistungsschutzrecht.

Dieses wird zum Beispiel für Musiker oder Schauspieler angewendet, also für ausübende Künstler.

Das Recht gilt ab dem Datum des Erscheinens, der Darbietung oder der Herstellung eines Werkes, und zwar für fünfzig Jahre.

Ein Vertrieb von Konzertmitschnitten etwa gegen Zahlung eines Entgeltes ist damit untersagt. 

Zuletzt sei der Schutz von Datenbankwerten genannt.
Dieser Schutz erstreckt sich auf Datenbanken, die mit einer wesentlichen Investition hergestellt worden sind.

Dabei sind sie nicht ganz so lange geschützt wie andere Werke, hier gilt der Schutz nur für 15 Jahre.  

Tipp: Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat sein neues Portal www.urheberrecht.de ins Leben gerufen. Viele Fragen auch über Themen wie z.B. “Urheberrecht im Internet” (http://www.urheberrecht.de/internet/) oder Abmahnungen (http://www.urheberrecht.de/abmahnung/) werden dort erörtert. 




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