Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern


Langlebige Wirtschaftsgüter, die so genannten Gebrauchsgüter, dürfen nicht sofort als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt werden.

Für sie gibt es eine geschätzte Nutzungszeit.
Über diese Zeit hin werden die entsprechenden Güter verteilt abgeschrieben.

Wichtig ist dafür die Führung eines Anlageverzeichnisses, zu denen Sie als Freiberufler auch dann verpflichtet sind, wenn Sie Ihren Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Die Abschreibung wird von Steuerfachleuten auch als AfA bezeichnet, das steht für Absetzung für Abnutzung.

Der Begriff der Abschreibung

© fotodo - Fotolia.com AbschreibungDie Abschreibung ist die Minderung des Wertes eines Anlagegutes, also eines Vermögensgegenstandes, der sich in betrieblicher Nutzung befindet.

Dieser Wert wird über eine geschätzte Nutzungsdauer hinweg aufgeteilt.

Hierfür gibt es Abschreibungstabellen, die auf den Erfahrungen beruhen, die aus Betriebsprüfungen gewonnen wurden.

Diese Tabellen werden als Richtwerte zur Hilfe genommen.

So gibt es zum Beispiel für einen Computer oder für ein Notebook eine vorhergesehene Nutzungsdauer von drei Jahren.
Das heißt, der Anschaffungswert von 100 % wird zu 33,3 % pro Jahr abgeschrieben.

Büromöbel hingegen haben eine sehr lange Nutzungsdauer von 13 Jahren. Sie werden lediglich mit 7,7 % pro Jahr abgeschrieben.

Nun stellt sich jedoch die Frage, wozu das Ganze gut sein soll?
Ein wichtiges Argument ist die Aufteilung der Kosten eines Wirtschaftsgutes.

Diese werden gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilt.

Dies kann für einen freiberufliche Übersetzer oder selbständigen Texter sinnvoll sein, werden doch damit größere Schwankungen der Gewinne ausgeglichen.

Außerdem mindert sich die Einkommenssteuer über mehrere Jahre und nicht nur für das Jahr der Anschaffung des jeweiligen Gutes.

Wer sich für die Gewinnermittlung per Bilanzierung entschieden hat, hat den größten Vorteil in der Abschreibung darin, dass die Restbuchwerte im Anlagevermögen in der Bilanz immer noch auf der Aktivseite erscheinen.

Damit wird verdeutlicht, dass der Wert der Firmeneinrichtung langsam abnimmt.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass während dieser Jahre bereits die Ansparphase für eine Ersatzinvestition läuft.


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Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter werden in verschiedene Kategorien unterteilt.

So gibt es die unbeweglichen Wirtschaftsgüter, dazu gehören Immobilien.

Dann gibt es die beweglichen Wirtschaftsgüter, dies sind zum Beispiel Fahrzeuge oder Büromöbel.

Außerdem müssen noch die immateriellen Wirtschaftsgüter genannt werden.
Dazu zählen Rechte, Patente oder Software.

Außerdem werden Wirtschaftsgüter in Gebrauchs- oder Verbrauchsgut unterteilt.

Ein Gebrauchsgut ist zum Beispiel ein Möbelstück im Büro.

Ein Verbrauchsgut kann der Stift sein, mit dem Sie schreiben.

Abgeschrieben werden Wirtschaftsgüter, die als Gebrauchsgüter deklariert werden.

Wenn Sie zum Beispiel als Übersetzer arbeiten und Ihr Büro im eigenen Haus haben, so kann der Grundstückswert nicht abgeschrieben werden.

Der Gebäude jedoch wird anteilig angesetzt und kann beispielsweise mit 2 % pro Jahr abgeschrieben werden.

Als Übersetzer nutzen Sie aber sicherlich auch immaterielle Wirtschaftsgüter, so zum Beispiel verschiedene Softwares.

Auch diese können über eine geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Für Software gilt eine angenommene Nutzungsdauer von drei bis vier Jahren, danach wird diese in der Regel durch eine neue Software ersetzt.

Wenn Sie in ein Update investieren, so wird dieses im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe angesetzt.

Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Gebrauchte Wirtschaftsgüter müssen ebenfalls abgeschrieben werden, sofern ihr Anschaffungspreis über einem festgelegten Grenzwert liegt.

Bei einem Alter des Wirtschaftsgutes bis zu drei Jahren wird der so genannte Einlagewert ermittelt, wozu die Anschaffungskosten zu Hilfe genommen werden.

Ist das Wirtschaftsgut älter als drei Jahre, so werden die Wiederbeschaffungskosten für die Abschreibung zugrunde gelegt.

Die Dauer der Abschreibung richtet sich nach der Restnutzungsdauer. Die bisherige Nutzungsdauer wird dafür von der Nutzungsdauer in der bereits erwähnten amtlichen Abschreibungstabelle abgezogen.

Soll ein gebrauchter Pkw abgeschrieben werden, so kann das Finanzamt teilweise eine längere Restnutzungsdauer annehmen.

Dies ist unter anderem davon abhängig, welche Kilometerleistung das Fahrzeug bisher erbracht hat und welchem Typ das Auto angehört.


Privat genutzte Wirtschaftsgüter

Wichtig ist, dass die abzuschreibenden Wirtschaftsgüter zu mindestens 50 % freiberuflich oder gewerblich genutzt werden.

Bei einer geringeren Nutzung werden die Güter zum privaten Bereich hinzugezählt.

Ein Freiberufler, der das jeweilige Wirtschaftsgut anteilig privat nutzt, kann dieses Gut als Ganzes abschreiben, muss dann aber den Anteil der privaten Nutzung als so genannte private Nutzungsentnahme herausrechnen.

Dafür wird die Abschreibung für das jeweilige Jahr mit dem Prozentsatz der Privatnutzung multipliziert. Wichtig für die Freiberufler, die nicht die Kleinunternehmerregelung für sich beanspruchen:

Bei der Nutzungsentnahme muss auch die Umsatzsteuer berechnet werden!

Der Einfachheit halber werden die meisten Freiberufler bei einer Abschreibung den privaten Anteil sofort herausrechnen und bei den Werbungskosten angeben.


Geringwertige Wirtschaftsgüter

Sie können ein Gebrauchsgut sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen, sofern der Wert des Gutes ohne Umsatzsteuer bis 150 € beträgt.

Beträgt der Wert für ein geringwertiges Wirtschaftsgut bis zu 410 €, so wird dieses direkt im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben.

Zu beachten ist dabei, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut ein Kontenblatt geführt werden muss. Auf diesem müssen Datum des Kaufs und der Kaufbetrag angegeben werden.

Eine andere Möglichkeit ist, jedes einzelne Wirtschaftsgut in einem Verzeichnis zu führen.
Doch auch hier müssen Kaufdatum und -betrag ausgewiesen werden.

Seit dem Jahr 2010 können Sie für Wirtschaftsgüter, die in der Anschaffung zwischen 150 und 1000 € kosten, wählen:
Sie können die Güter direkt im Jahr des Kaufs abschreiben oder verteilen die Abschreibung auf fünf Jahre. 


Abschreibung bei Reparatur oder Erweiterung

Dieser Sachverhalt lässt sich am besten anhand verschiedener Beispiele erklären.

Sie nutzen in Ihrem Lektorat oder Korrektorat einen Computer.
Leider ist die Festplatte defekt und muss ersetzt werden.

Ihnen entsteht damit ein sofortiger Aufwand.
Die Reparaturkosten werden nicht abgeschrieben.

Der von Ihnen genutzte PC ist noch nicht komplett abgeschrieben, soll jedoch durch den Einbau neuer Teile aufgewertet werden.

Es handelt sich dabei um nachträgliche Anschaffungskosten.
Diese werden gemeinsam mit dem PC, in dem sie verbaut wurden, für die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Ein anderer Fall:
Ihr PC ist fertig abgeschrieben, soll nun aber modernisiert werden.

Im Endeffekt entsteht dadurch ein neues Wirtschaftsgut.

Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten über die erneute Nutzungsdauer komplett abgeschrieben werden können, sofern der Umbau mehr als 410 € kostet.

Teilweise ist eine geringere Nutzungsdauer anzunehmen, dies muss jedoch sinnvoll begründet werden.


Abschreibung bei Ratenkauf oder Leasing

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut per Ratenkauf erwerben, so treten damit zwei verschiedene Verträge in Kraft.

Zum einen schließen Sie einen Kaufvertrag, zum anderen einen Finanzierungsvertrag.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie das Wirtschaftsgut übergeben bekommen, beginnt Ihre Abschreibung.

Steuerlich gesehen sind die Tilgungsraten, die Sie für diesen Ratenkauf zahlen müssen, unerheblich.
Steuermindernd kann sich lediglich der Zinsanteil der Tilgungsraten auswirken.

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut per Leasing erwerben, so bleibt dieses im Eigentum Ihres jeweiligen Vertragspartners.

Die Leasingraten können Sie in voller Höhe steuerlich ansetzen.

Dies gilt auch, wenn Sie eine Leasing-Sonderzahlung leisten. Hier haben Sie einen Vorteil als Freiberufler, denn diese Regelung ist bei bilanzpflichtigen Unternehmen nicht gültig.

Sofern Sie ein bilanzierender Selbstständiger sind, muss eine Sonderzahlung auf die Jahre verteilt werden, auf die sich der Vertrag erstreckt.

Vorzeitig ausgeschiedene Wirtschaftsgüter

Nun kann es natürlich sein, dass Sie ein Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende der vorgesehenen Nutzungsdauer einsetzen.

Sofern Sie Wirtschaftsgüter vorzeitig aus Ihrem Verzeichnis der Anlagegüter ausscheiden lassen wollen, so müssen diese aus dem Verzeichnis ausgebucht werden.

Dies geschieht mit dem so genannten Restbuchwert, den das jeweilige Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch hat.

Sofern der tatsächliche Zeitwert höher ist, so muss dies in der Einnahme-Überschuss-Rechnung Gewinn erhöhend berücksichtigt werden.

Dass gleiche gilt im umgekehrten Fall, sofern der tatsächliche Zeitwert niedriger ist. Dann liegt eine Gewinnminderung vor.


Abschreibung für einen Computer 

Zu guter Letzt an dieser Stelle noch ein Beispiel, welches helfen soll, das Problem der Abschreibungen besser zu verstehen.

Der Texter T. möchte freiberuflich tätig werden.

Das Startdatum für seine Selbstständigkeit ist der 1. September.

Im Monat davor hat sich T. einen Computer gekauft.

Momentan erstellt er seine Rentabilitätsplanung für den Businessplan.
Er fragt sich nun, in welcher Höhe er die Abschreibung ansetzen soll?

Antwort:
Mit der Abschreibung ist letzten Endes nur gemeint, dass der Kaufpreis über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gutes verteilt wird.

Texter T. hat ein gebrauchtes Wirtschaftsgut in sein Unternehmen eingebracht.

Damit wird dieses Gut nur mit dem Teilwert abgeschrieben.

Der Teilwert ist der Wert, zu dem ein möglicher Erwerber den Computer zu diesem Zeitpunkt gekauft hätte.

Das bedeutet nichts anderes, als dass L. die Kosten des Computers, die ihm beim Kauf desselben entstanden sind, auf drei Jahre seit der Anschaffung verteilt.

Die Monate vor der Existenzgründung bleiben unberücksichtigt.

Hier gilt jedoch der Fakt, dass, wenn der gekaufte Computer erst am 1. September in Betrieb genommen wird, die Nutzungsdauer natürlich auch erst am 1. September beginnt.

Immer wieder ist festzustellen, dass die Bewertung von Wirtschaftsgütern nicht einheitlich vorgenommen wird.

Theorie und Praxis weichen hier teilweise sehr stark voneinander ab.

Wenn Sie daher für Ihr Wirtschaftsgut eine andere Nutzungsdauer angeben, so müssen Sie diese lediglich dem Finanzamt gegenüber plausibel erklären können.

Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung.



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