Gewinn = Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben

Betriebseinnahmen

Mit Betriebseinnahmen werden alle Einnahmen gemeint, die der Steuerpflichtige, hier also der Freiberufler, durch seine selbstständige Tätigkeit erhält.

Die Einnahmen werden in Form von Geld oder Geldeswert gezahlt.

In der Regel bestehend die Betriebseinnahmen aber nur aus Geld.
Der Erhalt von Sachwerten ist bei Freiberuflern seltener.

Betriebseinnahmen werden immer als solche bezeichnet, wenn für ihren Erhalt eine betriebliche Veranlassung vorliegt.

© hati- Fotolia.com BetriebseinnahmenInteressant:
Zu den Betriebseinnahmen wird auch das Schmiergeld gezählt, wenn der Empfänger dieses Geldes freiberuflich oder selbstständig tätig ist.
Handelt es sich dabei jedoch um veruntreute Beträge, so werden diese nicht den Betriebseinnahmen zugerechnet.

Als wichtiger Beweis für die Einordnung als Betriebseinnahme wird gesehen, wenn der Geschäftspartner den betreffenden Betrag als Aufwendung und damit als Betriebsausgabe behandelt.

Normalerweise werden Betriebseinnahmen durch Entgelte für erbrachte Leistungen dargestellt.

Für den Freiberufler sind die Einnahmen in der Regel die Honorare, die sie von den Auftraggebern erhalten.

Wichtig:
Auch Einnahmen aus Hilfsgeschäften zählen zu den Betriebseinnahmen.

Hilfsgeschäfte sind unter anderem die Geldanlage in Wertpapieren und Beteiligungen, sofern diese zum Betriebsvermögen gehören.

Auch Renten zählen zu den Hilfsgeschäften, wenn für die Rentenzahlung eine betriebliche Veranlassung vorhanden ist. Werden vorher abgezogene Betriebsausgaben erstattet, so wird das ebenfalls den Betriebseinnahmen zugerechnet.

Nicht abziehbare Betriebsausgaben können erstattet werden und führen so zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Auch hier gilt wieder die Notwendigkeit der betrieblichen Veranlassung. Der Gewinn wird jedoch nicht erhöht, wenn geleistete Geldbußen oder Ähnliches zurückgezahlt werden. Werden die Betriebseinnahmen ungewollt oder unerwartet gezahlt, so gelten sie dennoch als regulär zu versteuernde Einnahmen.


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Ein Beispiel:
Ein freiberuflicher Texter hat für einen Kunden einen Onlinetext verfasst.

Dieser führte dazu, dass sich die Einnahmen des Kunden deutlich erhöhten, denn die im Text beschriebenen Leistungen wurden verstärkt gebucht.

Der Kunde zahlt dem Texter T einen Bonus zum üblichen Honorar.
Dieser Bonus gilt als Betriebseinnahme.

Betriebseinnahmen können auch schon vor der Eröffnung des eigentlichen Unternehmens vorhanden sein.

Einlagen aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zählen hingegen nicht zu den Betriebseinnahmen, auch wenn sie das Betriebsvermögen erhöhen.

Ebenfalls keine Betriebseinnahme ist die Wertsteigerung eines betrieblichen Wirtschaftsguts.

Dies wirkt sich in der Regel erst dann aus, wenn das Wirtschaftsgut veräußert wird und damit ein höherer Gewinn erzielt werden kann.

Werden private Aufwendungen ersetzt oder wird die private Einkommenssteuer erstattet, so fehlt die betriebliche Veranlassung; folglich sind diese Zahlungen keine Betriebseinnahmen.

Darlehen stellen keine Betriebseinnahmen dar, denn sie beruhen nicht auf einer betrieblichen Leistung. Außerdem gibt es eine Rückzahlungsverpflichtung. 

Zuletzt seien noch die durchlaufenden Posten genannt, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen eingenommen wurden.
Sie werden weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite berücksichtigt.

Betriebseinnahmen werden immer dem Freiberufler zugerechnet, der diese Einkünfte erwirtschaftet hat.

Betriebsausgaben

© hati - Fotolia.com BetriebsausgabenBetriebsausgaben müssen wie die Betriebseinnahmen durch den Betrieb veranlasst sein, um abzugsfähig zu sein.

Das heißt, die getätigten Ausgaben müssen mit der freiberuflichen Tätigkeit im tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Der wirtschaftliche Zusammenhang besteht dann, wenn die Ausgaben objektiv mit der Tätigkeit zusammenhängenden und außerdem dem Betrieb subjektiv dienen.

Für den Steuerzahler gelten keine Einschränkungen hinsichtlich der betrieblichen Abläufe.

Damit bestimmt er im Grundsatz auch den Umfang der Betriebsausgaben selbst.

Das bedeutet, dass es irrelevant ist, ob die Aufwendungen üblich, zweckmäßig oder notwendig sind, um als betrieblich veranlasst zu gelten.

Die Kosten der Lebensführung jedoch dürfen den Gewinn aus der freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit nicht mindern.

Nicht alle Betriebsausgaben dürfen sofort oder uneingeschränkt als solche abgezogen werden.

Unterschieden werden muss zwischen der Anschaffung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, den sofort abzugsfähigen Ausgaben und den begrenzt abzugsfähigen oder nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

Für Freiberufler sind hier die Grundsätze des Abflussprinzips wichtig, da sie in der Regel eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen.

Ausgaben werden daher in der Regel zum Zeitpunkt ihres tatsächlichen Abschlusses berücksichtigt.

Das bedeutet, wenn der Freiberufler eine Rechnung bezahlt, ist das Geld abgeflossen. Im Sinne der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann das Abflussprinzip wichtig sein, wenn es um die Erhöhung oder die Minderung des Gewinns geht.

So kann eine Rechnung beispielsweise erst im Januar beglichen werden, deren zugrunde liegende Leistung bereits im Dezember erbracht wurde.

Sofern das Geschäftsjahr von Januar bis Dezember geht, wird die Betriebsausgabe erst im neuen Geschäftsjahr zugerechnet und mindert damit nicht mehr den Gewinn des alten Jahres.

Analog dazu gilt das Zuflussprinzip.

Häufig lassen sich betriebliche und private Kosten nicht leicht trennen, denn nicht selten kommt es gerade bei Freiberuflern zu Überschneidungen der Aufwendungen.

Finanzverwaltung und Freiberufler weichen in vielen Fällen stark voneinander ab, wenn es darum geht, die Aufwendungen entweder der privaten oder der betrieblichen Seite zuzuordnen.

Es gibt neben den ausschließlich betrieblichen oder ausschließlich privaten Kosten allerdings auch durchaus Aufwendungen, die sowohl durch private oder durch betriebliche Gründe veranlasst sein können.

Dies sind die gemischten Aufwendungen.

In der Regel werden die Aufwendungen dann anteilig zum Abzug gebracht.

Dies ist immer dann der Fall, wenn eine leicht nachprüfbare Trennung der Kosten nicht möglich ist.

Wenn zum Beispiel eine Hausangestellte für den Betrieb also beispielsweise für ein Lektorat oder Korrektorat und für den Haushalt tätig wird, so lassen sich diese Kosten nicht direkt trennen.

Daher werden die Aufwendungen anteilig als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Sie als Steuerzahler tragen die objektive Beweislast, dass die geltend gemachten Aufwendungen wirklich betrieblich veranlasst worden sind.

In der Regel ist es ausreichend, die entsprechenden Belege oder Zahlungsnachweise vorzulegen.

Ergänzende Angaben oder Unterlagen werden immer dann fällig, wenn gemischte Aufwendungen geltend gemacht werden sollen.

Kann der betriebliche Zusammenhang der Aufwendungen nicht glaubhaft gemacht werden, ist das Finanzamt dazu berechtigt, den Betriebsausgabenabzug zu versagen.

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für:
• Gästehäuser
• Fischerei oder Jagd
• Segel- oder Motorjachten
• Repräsentationszwecke
• Geldbußen und Verwarnungsgelder
• Schmier- und Bestechungsgelder

Begrenzt abzugsfähig sind Aufwendungen für:
• Geschenke
• Bewirtungskosten
• Aufwendungen für Arbeitszimmer
• Mehraufwendungen für Verpflegung während einer Dienstreise
• Fahrtkosten zwischen Wohnung und Unternehmen

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Als Freiberufler können Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.

Sie sind nicht wie ein Gewerbetreibender zur Bilanzierung verpflichtet.

Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es nicht einmal zwingend nötig, einen Steuerberater zurate zu ziehen.

Wenn Sie jedoch unsicher sind, ob sie die EÜR richtig erstellen, so sollten Sie zumindest beim ersten Mal einen Steuerberater befragen.

Mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit ermittelt.

Das Einkommenssteuergesetz bildet die rechtliche Grundlage für die EÜR.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann für jedes Unternehmen angewendet werden, welches nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Außerdem dürfen Unternehmen, deren Umsatz 500.000 bzw. deren Gewinn 50.000 € im Jahr nicht überschreitet, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden.

Freiberufler sind generell dazu berechtigt, auf diese Art und Weise ihren Gewinn zu ermitteln.
Sie brauchen keine doppelte Buchführung anwenden.

Auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt, dass Anschaffungen der abnutzbaren Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen geführt werden müssen.

Oftmals stellen sie keine direkte Ausgabe klar, sondern müssen jährlich abgeschrieben werden.

Dies ist allerdings abhängig vom Anschaffungswert.

Hilfreich kann es sein, in einem Journal die Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Erfassen Sie hier die Betriebseinnahmen, die zum vollen Umsatzsteuersatz bzw. zum ermäßigten Umsatzsteuersatz angefallen sind.

Auch umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen, die private Nutzung des Firmenfahrzeugs oder der Verkauf von Anlagevermögen wird auf der Einnahmenseite verbucht.

Ausgaben, die im Journal geführt werden, sind zum Beispiel Löhne und Gehälter, Reisekosten, Miet- und Zinszahlungen, Kosten für Reparaturen und Instandhaltung, Abschreibungen oder Honorarzahlungen an andere Selbstständige oder Freiberufler.

Diese Notizen im Journal haben nichts damit zu tun, sich der doppelten Buchführung anzunähern.

Sie bieten lediglich eine Vereinfachung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die am Geschäftsjahresende angefertigt werden muss, weil Sie eine bessere Übersicht über Ihre Finanzen haben.

Vereinfacht gesagt können Sie mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch bloßes Abziehen der Ausgaben von den Einnahmen Ihren Gewinn ermitteln.

Auf diesen Gewinn wird die Finanzverwaltung Ihren persönlichen Steuersatz anwenden.

Daraus errechnet sich die Einkommensteuer, die Sie als Freiberufler zu zahlen haben.

Sollten Sie Ihre Steuererklärung mit dem ELSTER-Formular anfertigen, so können Sie hier direkt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eintragen.

Allerdings wird das Finanzamt von Ihnen sicherlich eine Auflistung Ihrer Einnahmen und eine genauere Angabe zu den Ausgaben verlangen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, von einer pauschalen Angabe der Betriebsausgaben Gebrauch zu machen.

Für hauptberuflich freiberuflich Tätige beträgt die maximale Betriebsausgabenpauschale 2455 Euro im Jahr oder 30 %.

Im Nebenerwerb tätige Freiberufler können maximal 614 € oder 20 % zum Einsatz bringen.

Diese Betriebsausgabenpauschale ist immer dann sehr hilfreich, wenn Sie kaum Aufwendungen für Ihre freiberufliche Tätigkeit haben.

Vereinfacht gesagt:

Sie sitzen als Werbetexter mit Ihrem Notebook am ohnehin vorhandenen Schreibtisch Ihres heimischen Büros, haben kaum direkte Kundenkontakte und wickeln die Auftragsvergabe in der Regel über das Internet ab.

Kosten entstehen Ihnen höchstens für die Anschaffung eines neuen Rechners, für Software oder für Bücher. Diese Kosten überschreiten bei vielen Freiberuflern jedoch nicht die Obergrenze von 2455 €.

Daher fahren Sie mit der Nutzung der Betriebsausgabenpauschale oftmals besser.


Der Betriebsvermögensausgleich

Der Betriebsvermögensausgleich ist eine besonders präzise Form der Gewinnermittlung.

Hierbei wird das Betriebsvermögen am Ende eines Ermittlungszeitraumes mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorigen Ermittlungszeitraumes verglichen.

Wichtig ist dabei eine überaus exakte Buchhaltung, denn ohne eine solche ergeben sich auf jeden Fall zahlreiche Fehler und Abweichungen. Für den Jahresabschluss wird eine Bilanz angefertigt, außerdem muss eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.

Diese Gewinnermittlungsform ist für Freiberufler zwar möglich, jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Durchgeführt werden muss sie hingegen bei Kapitalgesellschaften oder von Kaufleuten.

Für Freiberufler ist die bereits erwähnte Einnahmen-Überschuss-Rechnung die bessere und vor allem einfachere Wahl.


Regelungen für Kleinunternehmer

Freiberufler sind dazu berechtigt, sich für die Kleinunternehmerregelung zu entscheiden.

Dabei müssen Sie mit Ihrem jährlichen Gewinn unter 17.500 € bleiben. '

Daraus folgt, dass Sie keine Umsatzsteuer erheben müssen und auch selbst keine Vorsteuer abziehen müssen.

Die Buchführung wird damit noch einmal vereinfacht, denn es müssen weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahresmeldungen abgegeben werden. Außerdem muss kein Ausgleich zwischen bereits entrichteten und noch offenen Umsatzsteuern erfolgen.

Als Freiberufler und Kleinunternehmer genießen Sie daher viele Vorteile, die es zu bedenken lohnt, wenn sich Ihr Gewinn in Richtung der maximal Grenze orientiert.

Auch in dem Fall ist das Zu-und Abflussprinzip für Sie relevant.

Teilweise kann es für einen Freiberufler daher nötig werden, die Rechnungslegung auf das neue Geschäftsjahr zu verschieben, so dass die Einnahmen nicht mehr den aktuellen Jahresgewinn erhöhen können.  

Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung.



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