freiwillige Arbeitslosenversicherung für Freiberufler

Für Freiberufler besteht die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.

Einst wurde diese Regelung geschaffen, um Existenzgründern den Weg aus dem Angestelltendasein in die Selbstständigkeit zu ebnen und eine gewisse soziale Absicherung zu schaffen.

Ansprechpartner für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

Da viele Freiberufler vor allem am Anfang ihrer freiberuflichen Existenz eher unsicher sind und noch nicht wissen, wie sich der Markt für sie und ihre Leistungen entwickeln wird, kann eine freiwillige Arbeitslosenversicherung durchaus sinnvoll sein.

Voraussetzungen für die Arbeitslosenversicherung

freiwillige ArbeitslosenversicherungWenn Sie sich als Freiberufler in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern lassen möchten, so müssen Sie unter anderem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

• Innerhalb der letzten 24 Monate müssen Sie für mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.

Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig waren oder in einer versicherungspflichtigen Erziehungszeit gestanden haben. Hierbei ist es möglich, dass einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Sogar Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden dabei bedacht. So können auch diejenigen, die im Ausland beschäftigt waren, die Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterführen.

• Vor Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit können Sie auch Leistungen bezogen haben, die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch geregelt sind.

Das kann zum Beispiel Arbeitslosengeld sein. Wie lange diese Leistung bezogen wurde, spielt dabei keine Rolle

Sie können sich nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern lassen, wenn Sie anderweitig versicherungspflichtig tätig sind.

Arbeiten Sie also zum Beispiel hauptberuflich als Arbeitnehmer und sind nur im Nebenerwerb als Freiberufler tätig, so können Sie keine Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Dies gilt auch, wenn Sie zu einem Personenkreis gehören, der grundsätzlich versicherungsfrei ist.

Sind Sie also Beamter oder Soldat, so können Sie zwar nebenberuflich als Freiberufler tätig sein, jedoch nicht in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen.


Antragstellung erfolgt bei der Arbeitsagentur

Der Antrag auf die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung muss bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

Ansprechpartner ist immer die Arbeitsagentur, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Die Antragstellung muss innerhalb der ersten drei Monate Ihrer Freiberuflichkeit erfolgen.

Sie müssen dabei nachweisen, dass Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, die sich über mindestens 15 Stunden pro Woche erstreckt.
Als Nachweis dient zum Beispiel die Anmeldung gegenüber dem Finanzamt.

Sind Sie seit 2011 schon zweimal Bezieher von Arbeitslosengeld gewiesen, so können Sie sich nicht in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung weiterversichern.

Dies gilt aber nur, wenn Sie seither nicht für mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und daher auch noch keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.


Aktuelle Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung wird immer wieder neu festgelegt. Für das Jahr 2013 gilt eine Bezugsgröße von 2695 € (West) bzw. 2275 € (Ost).

Diese Bezugsgröße ist ausschlaggebend für die zu zahlenden Beiträge.

So ergeben sich monatliche Beiträge von 80,85 € (West) bzw. 68,25 € (Ost).

Existenzgründer können eine Sonderregelung in Anspruch nehmen. Im Jahr der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Jahr müssen sie nur den halben Beitrag zahlen.


Arbeitslosigkeit als Freiberufler

Sollte Ihr freiberufliches Vorhaben scheitern, so können Sie die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen.

Dafür gilt jedoch, dass die üblichen Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengelds erfüllt sein müssen.

Neben dem Arbeitslosengeld können Sie bis zu 165 € monatlich erwirtschaften. Die Einnahmen, die darüber hinausgehen, werden vom Arbeitslosengeld wieder abgezogen.

Wichtig:
Sie müssen, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Das heißt, Sie müssen Eigenbemühungen zeigen und alle Möglichkeiten nutzen, die Ihnen zur Verfügung stehen, um eine Anstellung zu finden. '

Sie müssen daher auch zum Beispiel zu Vorstellungsgesprächen gehen, die Ihnen seitens der Arbeitsagentur vermittelt werden.

Dabei gilt, dass Sie jede zumutbare Beschäftigung annehmen müssen, die Ihnen angeboten wird.
Tun Sie das nicht, wird das Arbeitslosengeld gestrichen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben oder nicht. Natürlich können Sie nebenher weiter versuchen, in Ihrer freiberuflichen Tätigkeit wieder Fuß zu fassen.

Wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen, ist davon abhängig, wie lange Sie vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit in die Versicherung eingezahlt haben. Hier gilt eine Rahmenfrist von zwei Jahren.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist wiederum davon abhängig, wie hoch ein fiktives Arbeitsentgelt ausfallen würde.

Dies gilt für alle Freiberufler und Selbstständigen, die sich in den letzten zwei Jahren vor der Meldung als Arbeitssuchende freiwillig versichert hatten.

Dabei wird für ein fiktives Arbeitsentgelt berücksichtigt, wie sich die Art der Beschäftigung auf die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur auswirken wird. Außerdem spielen die Qualifikation des Arbeitssuchenden eine Rolle. 

Restansprüche

Waren Sie vor Ihrer Zeit als Freiberufler sozialversicherungspflichtig beschäftigt und haben schon Arbeitslosengeld bezogen, so können Sie ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld geltend machen.

Dies gilt in dem Falle, wenn seit der ersten Anspruchstellung noch keine vier Jahre vergangen sind.

Der Restanspruch sowie der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung werden zu einem Gesamthöchstanspruch addiert.

Ein Beispiel:
Sie haben vor dem Start in die Freiberuflichkeit Arbeitslosengeld bezogen.
Um Ihnen den Start in die Freiberuflichkeit zu erleichtern, haben sie den Gründungszuschuss bekommen.

Als der Leistungsbezug geendet hat, hatten Sie noch einen Anspruch auf elf Monate der Leistungen.

Nun haben Sie während der Dauer der Freiberuflichkeit für zwölf Monate freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Insgesamt ergibt sich damit eine Gesamtbezugsdauer von acht Monaten für Sie.
Hier werden die elf Monate Restanspruch mit den neun Monaten Gründungszuschuss verrechnet.
Dies ergibt zwei Monate.
Darauf aufgerechnet werden sechs Monate, die sich als Anspruch durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung ergeben haben.


Kündigungsmöglichkeiten

Natürlich sind Sie nicht auf ewig an die Einzahlung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung gebunden.

Sind Sie nach dem 1. Januar 2011 als neues Mitglied in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingetreten, so gilt eine Frist von fünf Jahren.

Danach können Sie das Versicherungsverhältnis kündigen.
Bei der Kündigung ist eine Dreimonatsfrist einzuhalten.

Eine Anmerkung:
Für die meisten Freiberufler rechnet sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung hingegen nicht.

Daher ist zu empfehlen, bei der Existenzgründung ein gewisses finanzielles Polster zu haben.

Dies ist auch dann zu bedenken, wenn für den Start ein Darlehen einer Bank oder ein Förderkredit in Anspruch genommen werden soll.

Wichtig ist dabei stets eine genaue Analyse des Marktes, um herauszufinden, ob die angebotenen Leistungen tatsächlich eine Zielgruppe finden können und ob sich die Nachfrage zumindest nach einer gewissen Anlaufzeit so gestalten wird, wie das für eine erfolgreiche Tätigkeit vonnöten ist.

Natürlich kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung zusätzlich abgeschlossen werden, es sollte jedoch nicht allein auf die Leistungen aus dieser Versicherung gebaut werden.

Für den Fall des Scheiterns des Vorhabens sollte daher ein Plan B vorhanden sein, der die nötigen finanziellen Mittel bereithält.  



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