Lektorat bzw. Lektor in Rostock
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Kompetenzliste freier Lektoren in Rostock:
Ein freiberuflicher Lektor wird
über die umfangreiche Verlagslandschaft in Rostock erfreut sein.
Sachbuchverlage sind hier ebenso zu finden wie Verlage, die sich mit Kinder- und Jugendbüchern, mit Fachbüchern, Reiseliteratur und Comics befassen oder auch Zeitschriften- und Zeitungsverlage.
Die Medienlandschaft ist in Rostock vergleichsweise groß. Einziges Manko:
Auch hier werden die Stellen für feste Mitarbeiter immer mehr abgebaut, die Konkurrenz unter den freiberuflichen Lektoren wird daher stetig größer.
Tourismus und Zukunftstechnologien
In Rostock wird immer noch stark auf den Tourismus gesetzt.Dank der Lage an der Ostsee und in der Nähe der großen Seebäder ist Rostock bei Touristen aus dem ganzen Land beliebt.
Dazu kommen verschiedene maritime Veranstaltungen, wie die Hanse Sail Rostock.
Ein Lektorat ist damit beschäftigt, die vorbereitenden Werbemaßnahmen zu koordinieren, bearbeiten Manuskripte und Werbeschriften, Plakate und teilweise sogar Kino- und Fernseh- sowie Rundfunkwerbung.
Denn auch wenn es sich dabei nicht um gedruckte Medien handelt, so müssen doch die Inhalte komplett richtig sein.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern setzt in Rostock aber noch auf ein weiteres Standbein:
die Biotechnologien.
Auch LifeScience und Gentechnik bekommen hier ein besonderes Augenmerk zugesprochen.
Gezielte Maßnahmen zur Finanzierungs- und Förderpolitik des Landes werden durch den Neubau spezifischer Technologiezentren unterstützt.
Lektoren sind auch in diesem Bereich gefragt und kümmern sich um die Werbemaßnahmen und die Publikationen, die in diesem Zusammenhang publiziert werden sollen.
Die Rechnung des Lektors
Der Lektor muss für eine erbrachte Leistung eine Rechnung erstellen.Dabei ist wichtig zu wissen, dass Rechnungen sehr wichtige Belege sind, die in der Buchführung eine große Rolle spielen.
Sie müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden, ehe sie vernichtet werden können.
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist muss unbedingt eingehalten werden, denn immerhin kann auch das Finanzamt plötzlich mit einer Überprüfung vor der Tür stehen und die entsprechenden Belege zur Einsicht verlangen.
Egal, ob der Empfänger der Rechnung eine Privatperson ist oder ob es sich um einen Unternehmer handelt:
Die Rechnung muss spätestens ein halbes Jahr nach Leistungserbringung ausgestellt werden. Außerdem muss der Beleg die nötigen Angaben enthalten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Dabei wird zwischen normalen Rechnungen und Kleinbetragsrechnungen von bis zu 150 Euro inklusive der Mehrwertsteuer unterschieden.
Eine Rechnung, die den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, muss vom Leistungsempfänger nicht gezahlt werden.
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