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Rürup-Rente für Lektoren lohnenswert?

Freitag, 02. Dezember 2011 von admin

Rürup-Rente Lektor

Wenn Sie als Lektor freiberuflich tätig sind, müssen Sie natürlich auch für die eigene Altersvorsorge etwas tun.

Hier bietet sich zum Beispiel für Sie als Freiberufler die Rürup-Rente an. Diese gilt zwar als relativ unflexibel, weil sie zwar ruhen kann, Sie als Versicherter aber an Ihr Geld nicht herankommen. Andererseits ist es eine sichere Altersvorsorge, die auch vor der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II geschützt ist.

Wenn die Geschäfte also einmal schlechter laufen sollten und Sie eventuell sogar Insolvenz als Freiberufler anmelden müssen, so beantragen Sie sicherlich das so genannte Hartz IV.

Normalerweise müssen für die Bewilligung von Hartz IV die Vermögenswerte zu einem gewissen Maße verwertet werden, sprich, Sparguthaben dürfen nur noch begrenzt verfügbar sein, Wertgüter müssen verkauft werden usw.

Wenn Sie nun eine private Zusatzversicherung, wie zum Beispiel eine Lebensversicherung, haben, müssen Sie auch diese verkaufen um von dem Erlös die Ausgaben für das tägliche Leben decken zu können. Bei einer Rürup-Rente hingegen wird das Geld nicht angerechnet.

Vorteile der Rürup-Rente

Allerdings dürfen Sie auch nicht kurz vor der Insolvenz eine größere Menge Geldes auf das Konto der Rürup-Rente einzahlen und so in Sicherheit bringen.

Neben diesem Vorteil, der gerade für einen Freiberufler nicht unbedeutend sein dürfte, steht bei der Rürup-Rente auch der steuerliche Vorteil, das heißt die Abzugsfähigkeit der Beiträge von der Steuer. Sie werden bei der Steuererklärung als Sonderausgaben deklariert und können so geltend gemacht werden.

Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben

Samstag, 19. März 2011 von admin

Die scharfe Trennung zwischen privaten und beruflichen Ausgaben des Freiberuflers und deren mögliche Abzugsfähigkeit von der Steuer ist zwar immer noch vorhanden, allerdings gelten nach neuesten Regelungen andere Vorgaben.

So muss klar und deutlich erkennbar sein, welche Ausgaben beruflicher und welche privater Natur sind, dann können die beruflichen Ausgaben auch von der Steuer abgezogen werden.

Früher wurde der Steuerabzug generell verweigert, wenn sich eine Mischung aus beiden Kostenarten auftat.

Die Finanzämter haben dazu ein spezielles Prüfschema entwickelt. Zuerst werden bei der Überprüfung der Ausgaben alle die Kosten abgegrenzt, deren Zuordnung zu privaten oder beruflich bedingten Gründen leicht durchzuführen ist. Ist der Grund der Ausgabe zu weniger als 10 Prozent privater Natur, so dürfen die Kosten in vollem Umfang den Betriebsausgaben zugeordnet werden. Auch eine Zuordnung zu den Werbungskosten ist dabei möglich. Das heißt aber auch, dass die Kosten, die von untergeordneter beruflicher Bedeutung sind – also ebenfalls wieder unter 10 Prozent der Summe ausmachen – ebenfalls wegfallen und nicht abzugsfähig sind.

Beachtet werden müssen dabei aber die Abzugsbeschränkungen, die ohnehin anfallen. Das sind für Geschenke beispielsweise 35 Euro, für die Bewirtung von Geschäftspartner dürfen maximal 70 Prozent der Kosten angesetzt werden, die als angemessen gelten.
Wer also als Freiberufler meint, seinen Geschäftsfreund in das teuerste Restaurant der Stadt ausführen zu müssen, muss damit rechnen, dass die Ausgaben in geringerem Maße abgesetzt werden können.

Im zweiten Schritt der Überprüfung einer möglichen Abzugsfähigkeit werden die Ausgaben betrachtet, die nicht eindeutig zuordenbar sind. H
ier werden verschiedene Kriterien angesetzt, wie die Zeit-, Flächen- oder Mengenanteile.

Für sämtliche Angaben, die sich steuermindernd auswirken sollen, muss der steuerpflichtige Freiberufler den Nachweis erbringen

 

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